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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 SB 2523/14

Gesetze: SGB 10 § 48 Abs. 4; SGB 10 § 45 Abs. 3 S 3; SozR 3 1300 § 48 Nr. 22 S 30

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Zehn-Jahres-Frist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X gilt nur für eine rückwirkende Aufhebung, eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ist nach der an der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck orientierten Auslegung dadurch nicht ausgeschlossen (so bereits 9a RV 20/90 -). Diese Auslegung kann sich auch bei Anwendung des § 48 Abs. 4 SGB X auf Verwaltungsakte, die keine Geldleistung betreffen, auf die - nach der BSG-Entscheidung erfolgte - Rechtsänderung des § 45 Abs. 3 SGB X zu Verwaltungsakten über eine laufende Geldleistung (BGBl. I 1998, 688) stützen.

2. Diese Aufhebung ist zwingend, ein Ermessen steht der Behörde nicht zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-87642

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