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FG München Urteil v. - 7 K 1650/11 EFG 2015 S. 831 Nr. 10

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 4 Abs. 4, HGB § 255, AO § 90 Abs. 2, AO § 88, AO § 162 Abs. 2 S. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Verwertungsverbot für nach fehlerhaften Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewordene Tatsachen

Zahlungen an dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ohne zivilrechtlich wirksame Vereinbarung als vGA

Nebenkosten für die Erbringung der Sacheinlage durch Gründungsgesellschafter

Zahlung an eine ausländische Person als vGA bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug

Leitsatz

1. Aufgrund einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung gewonnene Ermittlungsergebnisse, die gleichzeitig oder im Nachhinein aufgrund einer rechtmäßig durchgeführten Aufklärung und in Form eines selbstständigen Erkenntnismittels gewonnen bzw. bestätigt worden sind, sind verwertbar. Eine diesbezügliche Fernwirkung von Verwertungsverboten besteht nicht.

2. Auch Zuwendungen an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen (formeller Fremdvergleich). Nahestehende Personen i. d. S. sind auch Eltern und Kinder sowie Gesellschaften, die diesen nahestehen.

3. Nebenkosten der Gründungsgesellschafter für die Erbringung von Sacheinlagen in die zu gründende Kapitalgesellschaft (im Streitfall Kosten der Demontage, Verpackung und des Transports eingebrachter Maschinen) sind vom Gesellschafter, nicht von der zu gründenden Gesellschaft zu tragen und erhöhen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Die Übernahme von Montagekosten nach Erfüllung der Einlageverpflichtung führt hingegen bei einem betrieblich beteiligten Gesellschafter zu Betriebsausgaben.

4. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des auf Vorgänge im Ausland bezogenen Sachverhalts kann dazu führen, dass eine Zahlung an eine ausländische Person als vGA behandelt wird.

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2291 Nr. 40
EFG 2015 S. 831 Nr. 10
OAAAE-87409

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