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Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausfallhonoraren bei Architekten
Der schmale Grat zwischen Leistungsentgelt und Schadenersatz
Ein Architektenhonorar unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn es sich um das Entgelt für eine vom Architekten erbrachte Leistung handelt. Liegt hingegen echter Schadensersatz vor, dann wird keine Umsatzsteuer geschuldet. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz und Leistungsentgelt ist nicht immer eindeutig, zumal für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht auf die zivilrechtlich zugrunde liegende Wertung zurückgegriffen werden darf. Steuerliche Risiken lassen sich daher nur durch eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung, kaufmännische Risiken durch entsprechende Vertragsklauseln vermeiden.
A. Vergütungsanspruch aus Architektenverträgen
Die Tätigkeit des Architekten besteht insbesondere in der Erstellung von Unterlagen und Zeichnungen für Baugesuche, in der Ausschreibung und Koordination der Baugewerke, der Bauleitung und Bauüberwachung, der Mitwirkung bei der Bauabnahme und der Erstellung der Gebäudedokumentation nach dieser. Im Kern handelt es sich um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB, bei dem der Auftragnehmer den Erfolg schuldet. Daneben kann ein Architektenvertrag auch Elemente eines Dienstvertrags beinhalten (z. B. im Bereich der wirtschaftlichen und t...