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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 13 | Umsatzsteuer: Nachweis des therapeutischen Zwecks bei Heilbehandlungen

Nach einem aktuellen Urteil des BFH können als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Heilbehandlungen, die durch nichtärztliche Heil- und Gesundheitsfachberufe erbracht werden, nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.

Wenn Sie Podologen unter Ihren Mandanten haben – also medizinische Fußpfleger –, dann ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs für Sie interessant. Die Entscheidung ist aber auch für andere nichtärztliche Heil- und Gesundheitsfachberufe wichtig.

Der XI. Senat des BFH hat bekräftigt: Die von Podologen erbrachten fußpflegerischen Leistungen sind nur dann als Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, wenn sie medizinisch indiziert sind. Behandlungen, die allein vom Podologen oder vom Patienten selbst für notwendig erachtet werden, sind hingegen nicht begünstigt. In der Urteilsbegründung heißt es: Will ein Patient erreichen, dass die Leistung eines Podologen umsatzsteuerfrei an ihn...