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Track 04 | Restaurantschecks: Steuervergünstigung auch bei längerer Auswärtstätigkeit
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks, Menüschecks) nach der geänderten Auffassung des BMF mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Dies setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen der LStR 2015 vorliegen. Von dieser Neuregelung seit profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wir bleiben noch kurz bei der Lohnsteuer. Konkret geht es nun um Essensmarken und Restaurantschecks.
Unter dem Motto „Kantine für die Hosentasche” bieten Menü- und Restaurantschecks für Freiberufler und mittelständische Unternehmen eine clevere Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung. Die Gutscheine können in vielen Gaststätten, Restaurants, Bäckereien, Metzgereien und Lebensmittelgeschäften eingelöst werden. Sie eröffnen ein interessantes Sparpotential bei Steuern und Sozialversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren dabei von einer altbekannten Vergünstigung in den Lohnsteuer-Richtlinien.
Jeder Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern einen Barzuschuss in Form von Essensmarken steuer- und so...