Ehegattentestamente
Die meisten Ehegatten möchten ihre Erbfolge gemeinsam regeln, da sie auch ihr lebzeitiges Vermögen als gemeinsames Vermögen betrachten. Mit einem gemeinschaftlichen Testament können letztwillige Verfügungen vorgenommen werden, die das Vermögen der Ehegatten auch über den Tod hinaus als Gesamtheit erhalten. In der Praxis wird es u. a. aufgrund der Formerleichterungen häufig verwendet. Übersehen wird dabei allerdings oft, dass nicht jede von Laien gewählte Formulierung das eigentlich Gewollte juristisch korrekt zum Ausdruck bringt.
Schmidt-Graumann erläutert ab Seite 119 u. a., welche Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, was insbesondere bei wechselbezüglichen Verfügungen zu beachten ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich für den Fall der Wiederheirat ergeben.
Hinterziehungsstiftungen
Liechtenstein erweist sich aufgrund seines Stiftungsrechts, dessen Diskretion und der flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten als idealer Standort für die Errichtung einer Stiftung. Wird mit dem Begriff der Stiftung gemeinhin die Unterstützung eines wohltätigen Zweckes assoziiert, dient die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung in vielen Fällen dazu, die eigennützigen Motive des Stifters zu fördern und das Vermögen einer Versteuerung in Deutschland zu entziehen.
Häufig stellen die Erben erst nach dem Tod des Stiftungserrichters fest, dass sich solches Vermögen im Nachlass befindet. Werner erläutert ab Seite 131, wie solche Fälle zivil- und steuerrechtlich zu bewerten sind, wie mit solchem nicht deklarierten Auslandsvermögen umgegangen und wie es in eine Selbstanzeige einbezogen werden kann.
Börsenlexikon
In Ihrer NWB Datenbank haben wir für Sie ein Börsenlexikon aufbereitet, in dem in über 300 Begriffen Themen aus der Börsen- und Finanzwelt kurz und prägnant dargestellt werden und Sie Informationen zur Gestaltung und steuerlichen Behandlung einzelner Anlageformen finden. In loser Folge stellen wir Ihnen hier einzelne Begriffe vor, diese Woche den Begriff „Energiefonds“ NWB GAAAE-51302.
Beste Grüße
Verena Fuß
Fundstelle(n):
NWB-EV 4/2015 Seite 109
NWB DAAAE-86967