§ 2a Kostenstruktur [1]
1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
folgende anlassbezogene Kosten:
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
2Von Satz 1 bleiben unberührt
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
3§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.
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GAAAE-86739
1Anm. d. Red.: § 2a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 294) mit Wirkung v. .