AltZertG § 2a

§ 2a Kostenstruktur [1]

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

  1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

    1. als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

    2. als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

    3. als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

    4. als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

    5. als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

    6. ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

  2. folgende anlassbezogene Kosten:

    1. für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

    2. für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

    3. für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

2Von Satz 1 bleiben unberührt

  1. gesetzliche Schadenersatzansprüche,

  2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

  3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.

3§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

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GAAAE-86739

1Anm. d. Red.: § 2a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 294) mit Wirkung v. .