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BFH 28.01.2015 VIII R 13/13, StuB 6/2015 S. 234

Einkommensteuer | Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

Auch bei der sog. „Günstigerprüfung“ nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.

Praxishinweise

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG 2009 werden auf Antrag des Stpfl. anstelle der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Dann kommt für die Kapitaleinkünfte nich...