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Überblick zur Realteilung von Mitunternehmerschaften
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 269Der Begriff der Realteilung ist weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich definiert. Er wird lediglich in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG vorausgesetzt und dort ausschließlich im Zusammenhang mit Mitunternehmerschaften verwendet. Die Vorschrift findet insbesondere Anwendung auf Personengesellschaften und Erbengemeinschaften, die einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb oder eine freiberufliche Praxis unterhalten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Gegenstand und Rechtsfolgen der Realteilung
Die [i]Aufteilung wesentlicher Betriebsgrundlagen Realteilung muss das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft erfassen, d. h. auch eventuelle Sonderbetriebsvermögen. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält. Mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage muss aber nach der Realteilung weiterhin Betriebsvermögen eines Realteilers darstellen. Gegenstand der Realteilung können Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter sein, aber auch Betriebe und Teilmitunternehmeranteile.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG [i]Zwingende Buchwertfortführung ordnet an, dass alle bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft zugewiesenen Wirtschaftsgüter zwingend mit de...