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NWB direkt Nr. 12 vom Seite 272

Der neue Mindestlohn und „Transitfälle“

Jörg Steinheimer und Saskia Krusche

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-85845 Vor dem Hintergrund des seit dem geltenden Mindestlohngesetzes (MiLoG) stehen insbesondere die Transitfälle in Diskussion. Insoweit reklamieren insbesondere osteuropäische Unternehmer einen Verstoß gegen EU-Recht. Mit Blick auf die Transitfälle hat das Bundesarbeitsministerium das MiLoG mithin auch „ausgesetzt“.

Ausführlicher Beitrag s..

Problem: reine Transitfälle und Kabotage

[i]Mindestlohn für jeden Arbeitnehmer im InlandAusländische Transportunternehmen, insbesondere aus dem Osten, kommen mit dem MiLoG in Kontakt, wenn ihre Fahrer durch Deutschland fahren, um Waren in andere Länder zu transportieren (Transitfälle), oder wenn die Arbeitnehmer in Deutschland ihren Lkw be- bzw. entladen (Kabotage). Jeder im Inland beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des neuen Mindestlohns (§ 1 i. V. mit § 20 MiLoG). Der Sitz des Arbeitgebers ist irrelevant. Weitere Regelungen sind im MiLoG nicht getroffen. Die osteuropäischen Transportunternehmer haben pressewirksam aufgeschrien. Sie wehren sich zum einen gegen die Zahlung des Mindestlohns für Kurzeinsätze, zum anderen gegen die Bürokratie (Aufzeichnungspflichten).

Rechtliche Ausgangslage

[i]Keine Aussage zu KurzeinsätzenDas MiLoG schweigt sich über die Frage von Kurzeinsätzen aus. Abgestellt wird nur auf d...