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Produktschulungen von Hersteller- und Vertriebsfirmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-85840 Mit Urteil vom - Rs. C-319/12 NWB SAAAE-50297 hat der EuGH klargestellt, dass es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber nicht gestattet ist, allgemein sämtliche Bildungsdienstleistungen von privaten Bildungsanbietern zu befreien. Nur wenn die Zielsetzung der Einrichtung mit denen des öffentlichen Rechts vergleichbar ist, kann die Steuerbefreiung grds. Anwendung finden. Zudem hat der EuGH klargestellt, dass sich ein Unternehmer nicht auf eine unionsrechtswidrige Steuerbefreiung berufen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
Ausführlicher Beitrag s..
Hintergrund
Mit dem JStG 2013 sollte die Steuerbefreiungsnorm § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst werden. Wegen „EU-rechtlicher Bedenken“ wurde aber schließlich aufgrund des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-319/12 von der geplanten Gesetzesänderung abgesehen. Das Urteil in der Rechtssache ist am ergangen.
EuGH-Urteil vom 28. 11. 2013 - Rs. C-319/12
[i]Sämtliche Bildungsleistungen dürfen nicht generell befreit werdenMit Urteil vom - Rs. C-319/12 NWB SAAAE-50297 hat der EuGH klargestellt, dass es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber nicht gestattet ist, allgemein sämtliche Bildungsdienstleistungen von privaten Bildungsanbietern zu befreien. Nur ...