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Investmensteuerrecht | BMF-Schreiben zu Auslegungsfragen zum Investmentsteuergesetz
Merkmal eines Investmentfonds ist u. a., dass der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist. Diese Beschränkung des Geschäftszwecks muss aus der Satzung, dem Gründungsstatut oder sonstigen vergleichbaren Unterlagen eindeutig hervorgehen. Zudem muss eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen sein (§ 1 Abs. 1b Nr. 3 Satz 1 InvStG). Zur Auslegung dieses Merkmals nimmt das Stellung.