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Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven
Werden Teile der wesentliche Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden (Bezug: § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 42, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). S. 194
Für eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG müssen infolge der erforderlichen „Zusammenballung“ alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Der Gewinn ...BStBl 2001 II S. 229