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Zur Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes mit Vertragsstrafe mit einer „freien Mitarbeiterin“ in einer Hebammenpraxis
Das OLG München hat sich in einer Entscheidung v. – 20 U 3001/13 – mit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen zwei Hebammen beschäftigt.
Die Klägerin in dem Verfahren betrieb als selbständige Hebamme an mehreren Standorten in Bayern eine Praxis. Als die Klägerin gesundheitsbedingt ihrer Tätigkeit nur noch in vermindertem Umfang nachkommen konnte, vereinbarte sie mit der Beklagten, ebenfalls einer Hebamme, einen „Vertrag über freie Mitarbeit“. Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte neben der Klägerin Tätigkeiten als Hebamme ausüben, wobei sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wurde. Der Vertrag sah weiter vor, dass die Beklagte die Praxisräume, die EDV und das Inventar der Praxis der Klägerin nutzen dürfte und hierfür einen Kostenbeitrag für den Nutzung der Hebammenpraxis in Höhe von 25 % ihres Bruttoumsatzes über ein in dem Vertrag genanntes Abrechnungsbüro an die Praxis der Klägerin abzuführen habe. Weiter sah der Vertrag vor, dass es der Beklagten untersagt sei, „nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsende, im Umkreis von 25 km um die Praxisstandorte der Klägerin eine Praxis als Hebamme...