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FG Baden-Württemberg 22.12.2014 6 K 769/14, NWB 11/2015 S. 723

Körperschaftsteuer | 100 €-Goldmünzen sind mit dem Materialwert anzusetzen

Die Klägerin, eine GmbH, hat teilweise zur Zahlung von Tantiemen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer 100 €-Goldmünzen der Deutschen Bundesbank verwendet. Da diese beim Erwerb mit dem jeweils aktuellen Goldpreis zuzüglich eines Agios bezahlt werden mussten, bei der Abgabe aber von der Klägerin mit dem Nominalwert von 100 € angesetzt wurden, ergab sich ein Buchverlust, der vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wurde. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG Baden-Württemberg sah in seinem Urteil vom die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung als erfüllt an, da die Klägerin den nahe stehenden Empfängern einen Vermögensvorteil zugewandt habe. Die Argumentation der Klägerin, dass die Münzen zum aufgeprägten Nennwert zu bewerten seien...