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NWB Nr. 11 vom Seite 792

Arbeitszimmer – neue Überlegungen in den Finanzämtern?!

Interessante Art, die Höhe der abziehbaren Kosten für ein Arbeitszimmer zu beschränken: Ausschlaggebend ist nicht mehr die gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers; für eine hälftige Kürzung der abziehbaren Kosten ist es scheinbar schon ausreichend, sich mit einem Dritten eine Wohnung zu teilen. Da kann man fast von Glück reden, dass in der Wohnung nicht gleich eine ganze Familie wohnt … sonst wäre der Abzug der Kosten wohl auf ein Viertel oder gar ein Fünftel beschränkt worden.
Fraglich ist auch, ob der BFH diesen doch recht neuen Ansatz der Berechnung bei dem aktuellen Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer, in dem es um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär geht, ausreichend berücksichtigt hat (s. auch ).

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