„Der Teufel steckt im Detail“
Kein Mindestlohn für Amateurkicker!
Diese Meldung ließ viele Vereine in der letzten Woche aufatmen. Der drohende Mindestlohn hatte gerade in den unteren Spielklassen für große Verunsicherung gesorgt. Nach einem Treffen mit Sportverbänden teilte Arbeitsministerin Nahles nun mit: Amateur-Vertragsspieler sind – ebenso wie ehrenamtlich tätige Personen – von der Regelung ausgenommen. Also alles klar für Vereine und Verbände? Mitnichten, stellt Wickert auf Seite 758 fest. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse stehen auch hier auf dem Prüfstand. – Dass der Teufel oft im Detail steckt, zeigt sich auch bei der strafbefreienden Selbstanzeige, deren neue Spielregeln Geuenich schon in NWB 1-2/2015 S. 29 vorgestellt hat. In vielen Fällen scheint der Gesetzgeber die Neuregelung nicht zu Ende gedacht zu haben. Beyer arbeitet auf Seite 769 die Fallstricke heraus und gibt Lösungshinweise an die Hand. Sein Tipp: Im Hinblick auf eine Haftungsvermeidung sollten Mandanten vor Abgabe einer Selbstanzeige auf sämtliche Fallstricke hingewiesen werden, die zurzeit nicht abschließend geklärt werden können.
Mit der Frage, was unter einer sinngemäßen Anwendung von § 15a EStG auf Einkünfte beschränkt haftender Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu verstehen ist, hatte sich der IX. Senat des BFH zu befassen. Extrem kurz gefasst lautet seine Antwort: Sinngemäß ist nicht entsprechend, mit der Folge, dass bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen ist; z. B. auch mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Demuth/Bodden erläutern auf Seite 734 dieses Grundsatzurteil. – Die Entscheidung des VIII. Senats des BFH, das Keller-Arbeitszimmer eines als Gutachter selbständig tätigen Pensionärs als Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzuerkennen, greift Geserich auf Seite 720 auf. Das Beachtenswerte: Versorgungsbezüge sind bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht einzubeziehen.
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Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 713
TAAAE-85699