Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 3 vom Seite 5

Änderung der Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung

Holger Patzschke

Bei Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen die Gesellschafter leitend und eigenverantwortlich tätig werden, sind die erzielten Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit. Es ist nicht unüblich, dass darüber hinaus auch Tätigkeiten erbracht werden, die als gewerbliche Tätigkeiten einzuordnen sind (z. B. Vertrieb von Kontaktlinsen oder Verkauf von Mundpflegeartikeln).

Wurde zur Abgrenzung der Tätigkeiten keine weitere Personengesellschaft installiert, besteht die Gefahr der sog. gewerblichen Abfärbung. Diese liegt nach der bekannten und von der Finanzverwaltung umgesetzten Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Anteil der gewerblichen Einkünfte 1,25 % nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung hat dies sogar explizit auf die Integrierte Versorgung ausgeweitet (vgl. ).

Hilft dies auch bei gesellschaftsrechtlichen Kooperationen von Krankenhäusern und Kliniken?

Sachverhalt

Eine aus sieben Rechtsanwälten/-innen bestehende GbR (Klägerin), die auch auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung tätig ist, beschäftigte u. a. einen Rechtsanwalt, der selbst zum Treuhänder oder (vorläufigen) Insolvenzverwalter bestellt...