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Gewerblich geprägte Vorratsgesellschaft handelt mit Gewinnerzielungsabsicht
Widerlegung der entsprechenden Vermutung obliegt dem Finanzamt
Der BFH hat entschieden, dass die Verluste aus der Vorratshaltung von gewerblich geprägten Gesellschaften, die keine Einnahmen erzielt haben, anzuerkennen sind. Die Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich zu bejahen. Abgesehen von Ausnahmen sprechen bloße Verwaltungsaktivitäten nicht dagegen, dass die Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Gesellschaftsebene als auch auf der Gesellschafterebene vorhanden ist. Auf eine „einkünftebezogene Vorqualifikation“ kommt es nicht an.
Vielzahl von Vorratsgesellschaften
A und B verfügten über berufliche Erfahrung in der Immobilienbranche und erwarben im Jahr 2002 von einem Anbieter von Vorratsgesellschaften die Klägerin, eine GmbH. Sie wurde dann umfirmiert. 2003 wurde die X-KG in das Handelsregister eingetragen. Kommanditisten mit einer Einlage von je 750 € waren A und B. Die Klägerin war allein geschäftsführende Komplementärin der X-KG. Gegenstand der X-KG war nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb von Wohn- und Geschäftshäusern und sonstigen Renditegrundstücken, die Verwaltung und Vermietung eigener Wohn- und Geschäftshäuser sowie sonstigen Grundbesitzes zum Zweck der Fruchtziehung.
In den Jahren 2002 bis 2007 ...