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KSR Nr. 3 vom Seite 5

Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal

Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG

Joachim Moritz

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass als „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen gilt und dass eine Verlängerung des Zehntagezeitraums auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht kommt.

Problemstellung

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Diese Problematik taucht insbesondere bei Umsatzsteuervorauszahlungen auf, die am Anfang eines Kalenderjahres entrichtet werden, aber wirtschaftlich unter Umständen noch zum Vorjahr zählen. Der BFH hatte nunmehr zu entscheiden, ob die insoweit gängige Zehntagesfrist mit Blick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen verlängert werden kann.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2009 in Höhe von 3.357,69 € als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für...