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Rabatte von dritter Seite an Arbeitnehmer
BMF-Schreiben zur Anwendung der jüngeren BFH-Rechtsprechung
Lohnzuwendungen von dritter Seite sind im deutschen Einkommensteuerrecht ein nahezu schon über Dekaden umstrittenes Feld, dessen Brisanz durch die seit 2004 verschärfte Lohnsteuer-Einbehaltungsregel (seither in § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG) noch deutlich zugenommen hat. Einschränkende Rechtsprechung des BFH aus den vergangenen Jahren zu von dritter Seite eingeräumten Rabatten brachte hier jedoch eine gewisse Beruhigung. Das BMF hat sich in einem Schreiben zur Anwendung der fraglichen Urteile geäußert.
Grundsätze der allgemeinen Anwendung
Mit Urteil vom - VI R 64/11 hatte der BFH zum verbilligten Warenbezug von einem Lieferanten des Arbeitgebers im Rahmen eines sog. „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“ entschieden (dazu Geserich, NWB 50/2012 S. 4032 und NWB 51/2012 S. 4140), mit Urteil vom - VI R 62/11 zu Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Dabei wurde die Behandlung derartiger Fälle weiterentwickelt und konkretisiert. Letztlich lehnte das Gericht in den streitbefangenen Konstellationen die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns jeweils ab. Das BMF-Schreiben erklärt – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder – die fragliche Rechtsprechung unter Beachtung im Einzelnen dargeleg...