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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 943/10 U

Gesetze: UStG § 14 Abs. 1 Satz 2, UStG § 14 Abs. 2 Satz 3, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, AO § 41 Abs. 2, BGB § 164 Abs. 1, BGB § 167, BGB § 179

Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften

Leitsatz

  1. Der Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften ist nur zu versagen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und die Rechtswirkungen des Geschäfts deshalb allein zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen (vgl. , BFH/NV 2011, 867; , BStBl II 2004, 622).

  2. Bei der Vermittlung von Schrottlieferungen durch einen mündlich bevollmächtigten Vertreter, der sowohl die hierüber erteilten Gutschriften als auch die gegen hinterlegte Blanko-Quittungen des Vollmachtgebers erfolgenden Barzahlungen in Empfang nimmt und die Anlieferungen mit eigenen LKW ausführt, kann die Kenntnis des Leistungsempfängers von einem tatsächlich dem Vertreter als Hintermann zuzurechnenden Strohmanngeschäft aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zu verneinen sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAE-85389

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