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BFH 11.11.2014 VIII R 34/12, BBK 5/2015 S. 211

Steuerrecht | Abfluss einer im Folgejahr geleisteten USt-Vorauszahlung

Der Zeitraum von zehn Tagen im Sinne von § 11 EStG verlängert sich nicht, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Daher kann die Zahlung der Umsatzsteuer für das IV. Quartal des Vorjahres im Rahmen einer EÜR nur dann im [i]Abflussprinzip bei EÜR Vorjahr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die Zahlung spätestens bis zum 10. 1. des Folgejahres erfolgt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG), selbst wenn der 10. 1. ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist.

Beispiel

A ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR. Er entrichtet die USt für das IV. Quartal 2014 am Montag, dem .

Die [i]Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG USt für das IV. Quartal 2014 ist erst im Jahr der Zahlung, also 2015, zu berücksichtigen. Eine abweichende Zuordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG scheidet aus, weil dies eine Zahlung innerhalb „kurzer Zeit“ und damit innerhalb von zehn Tagen v...