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FG Hamburg 11.11.2014 6 K 206/11, BBK 5/2015 S. 210

Buchführung | Aufbewahrung von Schichtzetteln bei Taxis

Taxifahrer müssen die Schichtzettel aufbewahren. Ausnahme: Der Inhalt der Schichtzettel wird täglich unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch, das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt wird, übertragen. Eine monatliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen bei einer EÜR wie im Streitfall ist nicht ausreichend. S. 211

Die [i]Monatliche Erfassung der Bareinnahmen genügt nicht Aufzeichnungspflicht für Schichtzettel im Rahmen einer EÜR ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wonach aus den Aufzeichnungen die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Leistungen ersichtlich sein müssen. Vereinfacht ausgedrückt heißt dies: Die Betriebseinnahmen müssen durch Belege [i]Aufzeichnungspflicht nach § 22 UStGnachgewiesen und damit aufgezeichnet werden . Aus dieser Aufzeichnungspflicht folgt wiederum die Aufbewahrungspflicht im Sinne von § 147 Abs. 1 AO .

Hinweis:

Die [i]BFH bejaht Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln Aufbewahrungsp...