Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate
Der Begriff des „Termingeschäfts“ in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst Index-Partizipationszertifikate nicht (Bezug: § 15 Abs. 4 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gilt die Verlustausgleichsbeschränkung in den Sätzen 1 und 2 entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Diese können deshalb weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Index-Partizipationszertifikate sind Schuldverschreibungen, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrags verbriefen, dessen Höhe vom Stand des zugrunde gelegten Index am Ende ...