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Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG
(1) Als „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht (Bezug: § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG; § 108 Abs. 1, 3 AO; § 193 BGB).
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend. Hiernach gelten z. B. bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei einem Unternehmer mit Einna...