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BFH 11.12.2014 II R 26/12, StuB 4/2015 S. 156

Grunderwerbsteuer | Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 GrEStG; § 38, § 41 Abs. 1 AO).

Praxishinweise

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf die Übertragung eines Anteils der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden und eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH „gehört“ der Gesellschaft ein Grundstück i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, ...