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Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze
Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags betreffend eine abgelaufene Berufungsfrist bestätigt und folgende Grundsätze aufgestellt: (1) Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch gewährleisten festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. (2) Fristenkalender sind so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erford...