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FG Berlin-Brandenburg | Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
Bei der Überprüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG sind die Einkünfte beider Ehegatten zusammenzurechnen, da § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abstellt. S. 123
Der Kl., polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen, beantragte die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Das Finanzamt lehnte ab, weil die Voraussetzungen der [i]Anders als die Finanzverwaltung ist h. M. in diesen Fällen für Verdoppelung des Grundfreibetrags und Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehepartner fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht vorlägen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG erst dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige selbst als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist, d. h. die Wesentlichkeitsgrenzen – mindestens 90 % der Einkünfte müssen der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkün...