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FG Berlin-Brandenburg 24.06.2014 6 K 6279/12, IWB 4/2015 S. 122

FG Berlin-Brandenburg | Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

Bei der Überprüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG sind die Einkünfte beider Ehegatten zusammenzurechnen, da § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abstellt. S. 123

Hinweis:

Der Kl., polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen, beantragte die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Das Finanzamt lehnte ab, weil die Voraussetzungen der [i]Anders als die Finanzverwaltung ist h. M. in diesen Fällen für Verdoppelung des Grundfreibetrags und Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehepartner fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht vorlägen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG erst dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige selbst als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist, d. h. die Wesentlichkeitsgrenzen – mindestens 90 % der Einkünfte müssen der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkün...