Wieder zurück auf Anfang: Zeiterfassung beim Mindestlohn
Der Mindestlohn gilt seit Anfang Januar – und Mittelständler verzweifeln angesichts skurriler Dokumentationspflichten. Denn der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen akribisch festhalten müssen, wann Mitarbeiter ihren Dienst angefangen und beendet und wie lange sie gearbeitet haben. Da diese Regelung nicht nur für Unternehmen aus Branchen mit erhöhtem „Schwarzarbeiterpotenzial“ gilt, sondern branchenunabhängig auch für Unternehmen, die Minijobber sowie kurzfristig Beschäftigte angestellt haben, ist der Kreis der Betroffenen sehr groß.
Das Führen von Zeitlisten ist aufwendig und mag so gar nicht in unsere heutige Zeit des technischen Fortschritts passen, die einhergeht mit modernen Arbeitszeitmodellen. Der „Nine-to-five-Job“, früher eher die Regel als die Ausnahme, wird in vielen Unternehmen mittlerweile langsam abgelöst von Modellen wie Vertrauensarbeitszeit oder Home Office. Flexibilität heißt das Stichwort der Neuzeit, u. a. auch um die Vereinbarkeit vom Familie und Beruf sicherzustellen. Flexibilität wird vom Gesetzgeber durch das Mindestlohngesetz natürlich nicht ausgeschlossen – sie muss halt nur minutengenau dokumentiert werden: ein Widerspruch in sich!
Wenn nun also das Führen von Listen unvermeidbar scheint, müssen Lösungen her, um den Aufwand hierfür wenigstens so klein wie möglich zu halten. Und die gibt es tatsächlich: Durch elektronische Erfassungssysteme für Arbeitszeiten – quasi die moderne Stechuhr –, können sich Unternehmen das manuelle Ausfüllen von Listen sparen. Doch welches kleine Unternehmen besitzt schon ein solches System oder wäre bereit, dafür viele Euro auszugeben, nur um den Anforderungen des Mindestlohngesetzes gerecht zu werden? Ich denke, eine Antwort erübrigt sich. Für die meisten Ihrer Mandanten bleibt sie also – zumindest vorerst – die einzige Lösung: die gute alte Liste.
Damit Ihre Mandanten zumindest nicht Lineal, Bleistift und Tipp-Ex zur Hand nehmen müssen, finden Sie in der NWB Datenbank ein Excel-Muster einer Zeiterfassungsliste, wie sie das Mindestlohngesetz verlangt. Sie können sie direkt an Ihre Mandanten weiterreichen. Das dürfen Sie sogar ganz modern per E-Mail machen – der Gesetzgeber hat dazu keine Auflagen erteilt.
Beste Grüße
Heiko Lucius
Fundstelle(n):
NWB-BB 3/2015 Seite 65
NWB JAAAE-84742