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Keine nachträgliche Korrektur der Betriebsratsbesetzung
Die Besetzung des gewählten Betriebsrats nach einem Geschlechterproporz ist nachträglich nicht zu ändern, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren überfüllt wird.
Durch Verfahrensregeln ist sicherzustellen, dass das Geschlecht der Minderheit in einem Betriebsrat entsprechend der Regelung des § 15 BetrVG mindestens entsprechend dem Anteil an den Betriebsangehörigen zahlenmäßig entspricht. Nach den Verfahrensregeln war eine Bewerberin (Geschlecht der Minderheit) in den Betriebsrat eingezogen und hatte einen männlichen Bewerber trotz weniger Wählstimmen „verdrängt“. Anschließend schied ein anderes männliches Betriebsratsmitglied aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Bewerberin ersetzt.
Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass die nachgerückte Bewerberin wieder ausschei...