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Gesellschaftsrecht | Reichweite des haftungsfreien Ermessensspielraums für unternehmerische Entscheidungen des GmbH-Geschäftsführers
Seit der grundlegenden Entscheidung des , BGHZ 135 S. 244) in Sachen ARAG/Garmenbeck ist geklärt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH bei unternehmerischen Entscheidungen grds. ein haftungsfreier und gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Handlungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht. Denn das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken prägt jede unternehmerische Tätigkeit und muss von daher auch die damit verbundenen Fehleinschätzungen umfassen (können). Schlägt von daher ein Geschäft fehl und wird hierdurch die GmbH geschädigt, ist eine Haftung der Geschäftsführung (§ 43 Abs. 2 GmbHG) damit ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist aber nur [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 dann nicht der Fall, wenn aus Ex-ante-Perspektive ihr Handeln hinsichtlich...