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Körperschaftsteuer | Leistung der Kapitalgesellschaft oder Rückzahlung von Nennkapital?
Eine Rückzahlung des Nennkapitals i. S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n. F. (nach einer Nennkapitalherabsetzung) ermöglicht einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto. Um als Rückzahlung des Nennkapitals behandelt zu werden, muss feststehen, dass die entsprechende Leistung der Kapitalgesellschaft darauf gerichtet ist, den Herabsetzungsbetrag auszuzahlen. Das ist nach dem anhand des Herabsetzungsbeschlusses und unter Würdigung der weiteren tatsächlichen Umstände festzustellen.
Der BFH hat im Streitfall den Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto anerkannt, weil die beschlossene Nennkapitalherabsetzung ihrem Zweck – Vermeidung der Verpflichtung zur Aufstellung eines IFSR-Abschlusses – nur durch Auszahlung dienen konnte. Deshalb war es unschädlich, dass in dem Bes...