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Lohnsteuer | Sachbezugswert für Essenmarken
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten die an sie ausgegebenen Essenmarken gemäß abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. d LStR 2015 und Rn. 76 des (BStBl 2014 I S. 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.