Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 9 vom Seite 618

Gebührengutachten der Steuerberaterkammer im Zivilprozess

Die [i]OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. 11. 2014 - 12 B 2.14Steuerberaterkammer darf die Vergütung für ein von ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Heranziehung durch das Gericht in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit eines Steuerberaterhonorars erstattetes Sachverständigengutachten (Gebührengutachten) nicht durch Gebührenbescheid auf der Grundlage ihrer Gebührenordnung geltend machen. Die Vergütungsfestsetzung erfolgt vielmehr durch das Gericht und richtet sich nach den insoweit einschlägigen zivilprozessualen Regelungen für Sachverständige (§ 413 Abs. 1 ZPO i. V. mit §§ 1, 9 JVEG), die allein maßgeblich sind. S. 619

Hinweis

Nachdem das Gericht zunächst einen Kostenvorschuss für eine Bearbeitungsdauer von 18 Stunden zu je 100 € verweigerte und lediglich 80 € akzeptieren wollte, setzte die Steuerberaterkammer Berlin den geforderten Gesamtbetrag kurzerhand per Gebührenbescheid gegenüber dem Gericht fest und hielt sich hierfür aufgrund ihrer Gebührenordnung i. S. der § 76 Abs. 2 Nr. 7, § 79 Abs. 2 StBerG für ermächtigt, was aber den Umstand des Vorrangs von kodifiziertem Bundesrecht ebenso unberücksichtigt ließ wie die Tatsache, dass die zum Vergleich herangezogenen Gebührengutachte...