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Track 27 | Berufshaftpflicht: Übernahme von Beiträgen als Arbeitslohn
Die von einer Rechtsanwaltssozietät getragenen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen der bei ihr angestellten Rechtsanwälte sind nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg Arbeitslohn. Ein überwiegend betriebliches Interesse der Arbeitgeberin sei zu verneinen. Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, muss der VI. Senat des BFH über die Revision entscheiden.
Wenn es um die Frage geht, ob Arbeitslohn vorliegt, muss der VI. Senat des Bundesfinanzhofs ran. So auch in dem folgenden Fall:
Ein angestellter Rechtsanwalt hatte auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Aber nur in Höhe der Mindestversicherungssumme. Der Arbeitgeberin, einer Anwaltssozietät, reichte das nicht. Sie stockte die Versicherung auf und übernahm die dafür zusätzlich zu zahlenden Beiträge.
Das Finanzamt argumentierte: Es handelt sich um Arbeitslohn. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Interesse der Sozietät am Versicherungsschutz für die Kanzlei das Eigeninteresse des angestellten Anwalts eindeutig überwiegen würde. Das sei aber nicht der Fall. Ein überwiegend betriebliches Interesse der Arbeitgeberin sei zu verneinen.
Die Klag...