Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 12 | Umsatzsteuer: Keine Steuervergünstigungen für Pferdepensionen
Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des BFH nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG kommt ebenfalls nicht zur Anwendung. Die Leistungen sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Nicht wenige Landwirte betreiben sog. Pferdepensionen. Privatleute können dort ihre Pferde einstellen, füttern und betreuen lassen. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen hat jetzt der XI. Senat des Bundesfinanzhofs geklärt. Als Erstes stellt sich die Frage: Unterliegen die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG?
Nein, das ist nicht der Fall. Die Umsätze aus einer Pferdepension sind nicht als landwirtschaftliche Dienstleistungen anzusehen.
Wie sieht es denn mit dem ermäßigten Steuersatz aus? Ist § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG einschlägig? Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Aufzucht und das Halten von Vieh.
Der BFH hat entschieden: Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt – b...