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BBK Nr. 4 vom

Zur Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen

Roland Ronig

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Rätke, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot, BBK 18/2014 S. 849 NWB PAAAE-72648 Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung darf der Teilwert angesetzt werden kann, wenn dieser niedriger ist.

Eine dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts voraussichtlich dauerhaft unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Hierzu müssen mehr Gründe für als gegen die Dauerhaftigkeit der Wertminderung sprechen. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der (Handels-)Bilanz fließen hierbei ein, wertbegründende Erkenntnisse bleiben außen vor.

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit eine Teilwertabschreibung bei Gebäuden ist zulässig, wenn der Gebäudewert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Unerheblich ist, ob das Grundstück vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer veräußert werden soll. Gleiches gilt für sonstige abnutzbare Wirtschaftsgüter im ...