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BBK Nr. 18 vom Seite 849

Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot

Eine praxisnahe Kommentierung des

Bernd Rätke

[i]BMF, Schreiben vom 16. 7. 2014 - IV C 6 - S 2171-b/09/10002 NWB AAAAE-54055Teilwertabschreibungen sind aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ regelmäßiger Gegenstand der BFH-Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung hat ihre Sicht seit dem Jahr 2000 in vier BMF-Schreiben formuliert und nun mit dem Schreiben vom zusammengefasst und aktualisiert. Der Beitrag enthält diese wichtige Verlautbarung im Volltext mit Anmerkungen zur praktischen Anwendung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

(2) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

I. Ermittlung des Teilwerts

(3) Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den R 6.7 ff. EStR und den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Abs. 2 EStR). Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (so genannte Verlustprodukte), ist eine Tei...