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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 85/14

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 EGRichtl Art. 226 Nr. 2

Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung - Formale Anforderungen an die Rechnungsnummer

Leitsatz

1. Eine Rechnungsnummer entspricht dann nicht den Vorgaben der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, Art. 226 Nr. 2 Richtlinie 2006/112/EG, wenn sie durch die mehrfache Anfügung von Bindestrichen und weiteren Zahlen so unübersichtlich gestaltet wird, dass nur durch eine aufwendige Prüfung festgestellt werden kann, ob die Rechnungsnummer einmalig vergeben ist.

2. Die Verwender von sog. Abdeckrechnungen begehen regelmäßig eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, indem sie die Rechnungen zum Vorsteuerabzug verwenden, die nicht von dem tatsächlichen Leistenden ausgestellt wurden, sondern die von ihnen, den Verwendern, gerade zu dem Zweck beschafft wurden, um die Zahlungen an die tatsächlich Leistenden, die in der Regel "schwarz" entlohnt werden, in der Buchhaltung "abzudecken".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2015 S. 533 Nr. 10
PStR 2015 S. 89 Nr. 4
PStR 2016 S. 22 Nr. 1
UStB 2015 S. 152 Nr. 6
WAAAE-84314

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