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FG Hamburg 20.10.2014 2 V 214/14, BBK 4/2015 S. 155

Umsatzsteuer | Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Das FG Hamburg hat in einem AdV-Beschluss eine rückwirkende Rechnungsberichtigung bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung anerkannt. Damit kann der Unternehmer Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer vermeiden, wenn er noch im Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid eine berichtigte Rechnung vorlegt.

Nach [i]Berichtigung bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung möglich dem FG ist es nicht erforderlich, dass die berichtigte Rechnung vor dem Erlass des Änderungsbescheids, mit dem der Vorsteuerabzug versagt werden soll, eingereicht wird. Denn das FA bleibt bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung Herr des Verfahrens und kann die Richtigkeit der Rechnung überprüfen.

Außerdem [i]Berichtigung bei unzureichender Leistungsbeschreibung möglich ist eine Rechnungsberichtigung nach dem FG auch dann zulässig, wenn die erbrachte Leistung unzureichend beschrieben worden ist. Die Mindestan...