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StuB 3/2015 S. 119

Umsatzsteuer | Reverse-Charge bei Metallen – Nichtbeanstandungsregelung erweitert

Das BMF hat die um sechs Monate verlängerte Nichtbeanstandungsregelung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von bestimmten Metallen auf weitere Umsätze erweitert ().

Durch das ZollkodexAnpG wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum neu gefasst. Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen wurde dabei eingeschränkt. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei ...