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Einkommen-/Lohnsteuer | Sachbezugswert für Essenmarken
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Bewertung von Essenmarken mit dem Sachbezugswert Folgendes: Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. d LStR 2015 und Rz. 76 des NWB SAAAE-78499 (BStBl 2014 I S. 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR 2015 vorliegen.
Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab dem 1. 1. 2015 anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.