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Körperschaftsteuerliche Freistellung von Beteiligungserträgen – Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen
Prüfungswissen zu § 8b Abs. 3 KStG
§ 8b KStG regelt die körperschaftsteuerliche Freistellung von Beteiligungserträgen und ist damit eine zentrale Norm des KStG. Ziel ist es, eine doppelte Belastung von Gewinnen mit Körperschaftsteuer in einer Beteiligungskette von Körperschaften zu vermeiden. Dabei regelt § 8b Abs. 3 KStG u. a. die Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen als Kehrseite der Freistellung von entsprechenden Gewinnen. Die genaue Kenntnis der acht Sätze des § 8b Abs. 3 KStG ist für Klausuren im Körperschaftsteuerrecht unerlässlich. Zudem knüpft die Gewerbesteuer an die Wertungen des Körperschaftsteuerrechts an, so dass auch insoweit Klausuren ohne Kenntnis des § 8b KStG in vielen Fällen nicht zufriedenstellend zu lösen sind. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick.
I. Hintergrund
1. Grundsätze
§ 8b KStG regelt die Freistellung von Beteiligungserträgen für körperschaftsteuerliche Zwecke. [i]Siehe zu einem allgemeinen Überblick über die steuerliche Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen Sattler, StuB 2013 S. 573 NWB BAAAE-41815.
Empfängt ein Körperschaftsteuersubjekt einen entsprechenden Ertrag, wird dieser im Wege einer außerbilanziellen Korrektur vom Einkommen abgezogen. Dabei ist § 8b KStG grds. sowohl auf unbeschränkt (§ 1 KStG) als auch beschränkt steuerpflichtige (§ 2 KStG) Körperschaften anwendbar.
Die Freistellu...