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„Triangular case“ – DBA-Dreieckskonflikt bei Mehrfachansässigkeit eines Grenzgängers
[i]BFH, Beschluss vom 4. 11. 2014 - I R 19/13 NWB TAAAE-82922 Der BFH hatte durch seinen (amtlich nicht veröffentlichten) Beschluss vom I R 19/13 über einen Dreieckssachverhalt zu entscheiden, bei dem die Gefahr bestand (besteht?), dass die Abkommensrechtslage eine Keinmalbesteuerung nach sich zieht.
I. Sachverhalt und Entscheidung
[i]Arbeitsstelle in Deutschland – Ansässigkeit in Frankreich und ÖsterreichDer Kläger, der als Arbeitnehmer bei einem inländischen Unternehmen tätig ist, erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat einen Wohnsitz in A (Frankreich), an den er nach der Arbeit im Inland i. d. R. zurückkehrt. Daneben unterhält er seinen Familienwohnsitz in B (Österreich). Er beantragte beim Finanzamt die Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i. V. mit § 39b Abs. 6 EStG 2009 a. F. und berief sich darauf, dass er als Grenzgänger i. S. des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich 1989 mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Frankreich zu besteuern sei und deshalb nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliege.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es sei das mit dem Staat geschlossene DBA anzuwenden, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befinde. Dies sei, weil der Familienwohnsitz des Klägers in Öste...