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SG Karlsruhe 19.11.2014 S 12 R 4487/12, NWB 7/2015 S. 399

Sozialversicherungsrecht | Keine Erziehungsrente bei getrennt lebenden Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Mit der sog. Erziehungsrente (§ 47 SGB VI), die systematisch zwar der Hinterbliebenenrente zuzuordnen ist, aber einen Rentenanspruch aus eigener Versicherung vermittelt, kann dem überlebenden und u. a. geschiedenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zur Sicherung des Unterhalts ein entsprechender eigener Rentenanspruch zustehen, soweit er wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätig sein kann. Mangels Erfüllung der persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen [i]infoCenter „Rentenversicherung“ NWB WAAAA-57084 des § 47 SGB VI steht aber einer getrennt lebenden Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – anders als u. a. bei geschiedenen oder verwitweten Ehegatten – im Fall des Versterbens ihres Ex-Partners keine Erziehungsrente in diesem Sinne zu. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von geschiedenen Ehegatten und...