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Erbschaftsteuer | Keine Steuerbegünstigung für ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. (2) Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.
§ 13c Abs. 3 ErbStG begünstigt „bebaute Grundstücke“, ohne zu definieren, was darunter zu verstehen ist, und verweist auch nicht auf § 180 BewG, der bestimmt, dass Grundstücke, „auf denen sich benutzbare Gebäude befinden“, bebaut sind. Es liegt nahe, mit dem BFH gleichwohl auf diese Definition und auf den Zustand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zurückzugreifen.