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FG München Urteil v. - 3 K 3209/11 EFG 2015 S. 427 Nr. 5

Gesetze: UStG 2003 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2003 § 14 Abs. 2 S. 3UStG 2003 § 14 Abs. 4UStG 2003 § 14 Abs. 5 S. 1UStG 2003 § 14 Abs. 5 S. 2UStG 2003 § 14 Abs. 5 S. 4 EWGRL 388/77 Art. 17 EWGRL 388/77 Art. 18 EWGRL 388/77 Art. 22 UStDV§ 31 Abs. 5 BGB§ 195 BGB § 242

Frist zur Berichtigung von hinsichtlich des Unternehmenssitzes des Gutschriftsempfängers unrichtigen Gutschriften

Vorsteuerabzug eines Schrott- und Metallhändlers aus Gutschriften eines bloßen „Rechnungsschreibers”

Leitsatz

1. Der Möglichkeit der Berichtigung von Gutschriften sowie des Widerspruchs gegen Gutschriften muss schon aus Gründen der Rechtssicherheit die Verjährung oder Verwirkung des Berichtigungsrechts sowie des Widerspruchsrechts entgegen gehalten werden können.

2. Mangels einer gesetzlichen Regelung einer Frist für die Berichtigung von Gutschriften sowie des Widerspruchs gegen Gutschriften im UStG ist hier die regelmäßige zivilrechtliche Verjährung des § 195 BGB einschlägig, die seit einer Änderung des § 195 BGB zum drei Jahre beträgt. Eine Gutschrift kann nicht mehr in der mündlichen Verhandlung beim FG elf Jahre nach Ablauf des Streitjahrs berichtigt werden.

3. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet es das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen; dies ist aber längstens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung möglich, denn die Finanzbehörde muss spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem sie das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert, über alle Informationen verfügen, die für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erforderlich sind.

4. Der Unternehmer kann die Vorsteuern aus Gutschriften nicht zum Abzug bringen, wenn der Sitz des Unternehmens des Gutschriftsempfängers an der dort angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der (angeblichen) Leistungserbringung und Rechnungstellung tatsächlich nicht bestanden hat.

5. Ein Vorsteuerabzug aus Gutschriften scheidet ohnehin aus, wenn die Ein- bzw. Zwischenschaltung des Gutschriftsempfängers bei vermeintlichen Metalllieferungen an einen Schrotthändler nur deshalb erfolgte, um die Identität der tatsächlich liefernden Personen zu verschleiern oder um dem Schrotthändler überhaupt einen Vorsteuerabzug für bestimmte Lieferungen zu ermöglichen, und wenn der Gutschriftsempfänger tatsächliche Lieferungen an den Schrotthändler im abgerechneten Umfang mit einer Verschaffung der Verfügungsmacht nicht erbracht hat, sondern mit seinem Einverständnis und gegen Bezahlung nur zum Schein zwischengeschaltet worden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2015 S. 534 Nr. 10
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2015 S. 255
DStR 2016 S. 10 Nr. 15
DStRE 2016 S. 676 Nr. 11
EFG 2015 S. 427 Nr. 5
KÖSDI 2015 S. 19276 Nr. 4
PAAAE-83515

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