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BMF 05.01.2015 IV C 5 - S 2334/08/10006, BBK 3/2015 S. 109

Steuerrecht | BMF-Schreiben zum Sachbezugswert für Essenmarken

Nach dem BMF sind Essenmarken auch bei einer längerfristigen beruflichen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten mit dem Sachbezugswert des § 2 SvEV zu bewerten. Nicht mehr maßgeblich ist damit der Verrechnungswert, d. h. der Wert, mit dem der Gastronom die Marke in Zahlung nimmt.

Hinweis:

Das [i]Abweichung von den LStR 2015BMF weicht damit von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a, dd LStR 2015 sowie vom ab; in diesen Verwaltungsanweisungen wird bei einer Auswärtstätigkeit der Verrechnungswert angesetzt.

Nach [i]Weitere Voraussetzungen der LStR 2015 müssen erfüllt sein dem neuen Schreiben vom gilt nun der Sachbezugswert, wenn auch die weiteren Voraussetzungen von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR 2015 erfüllt sind, d. h. es muss tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben werden, für jede Mahlzeit darf lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlu...