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KSR Nr. 2 vom Seite 9

Übernahme von Prämien zur Lebensversicherung mit dem Nennwert schenkungsteuerpflichtig

Prämienzahlung durch Dritte keine mittelbare Schenkung

Susanne Christ

Kapitallebensversicherungen stellen ein beliebtes Instrument zur Absicherung von Familienangehörigen dar. Zu beachten ist aber, dass solche Absicherungen oftmals als unentgeltliche Zuwendungen schenkungsteuerpflichtig sind, und zwar auch dann, wenn sie nahen Angehörigen gewährt werden. Der BFH hat entschieden, mit welchem Wert die Übernahme von Prämien zu einer Lebensversicherung durch eine Tante der Steuerpflichtigen schenkungsteuerlich anzusetzen ist.

Der Fall im Einzelnen

Die Klägerin hatte 2004 als Versicherungsnehmerin eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen; ihre Tante erklärte sich bereit, die Prämienzahlungen von monatlich 5.000 € zu übernehmen. Das Finanzamt unterwarf den Nennwert der Zahlungen der Tante der Schenkungsteuer, während die Klägerin sich auf die Regelung des § 12 Abs. 4 BewG bezog und der Auffassung war, dass nur 2/3 der Prämienzahlungen schenkungsteuerpflichtig seien.

Die Regelungen des § 12 Abs. 4 BewG

Nach § 12 Abs. 4 BewG berechnet sich ein Anspruch aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung mit deren Rückkaufswert. 2004 galt noch eine etwas andere Regelung, die aber 2009 geändert wurde. Damals wurde der Anspruch einer noch nicht fälligen Lebensversicherung mit 2/3 der...